⚠ Hinweis: Alle Angaben auf dieser Seite sind Richtwerte und allgemeine Orientierung — sie ersetzen nicht das aktuelle Landesfischereigesetz, die gültige Fischereiverordnung Ihres Bundeslandes oder die Bedingungen des jeweiligen Erlaubnisscheins. Schonzeiten und Mindestmaße können sich jährlich ändern. Vor dem Angeln immer die tagesaktuellen Regeln prüfen.
Fischerprüfung & Fischereischein
Fischereiprüfung bei der Fischereibehörde; der Fischereischein wird nur erteilt, wenn die Sachkunde nachgewiesen ist (§ 21 SächsFischG). Als sachkundig gelten unter anderem Fischwirte, fischereiwissenschaftlich ausgebildete Personen und wer eine gleichwertige Prüfung bestanden hat. Fischereischeine anderer Bundesländer gelten weiter, solange man den Hauptwohnsitz nicht nach Sachsen verlegt.
Erlaubnisschein
Erlaubnisschein des Gewässerbewirtschafters Pflicht. Mit einer Tagesberechtigung darf jeweils nur EIN Gewässer beangelt werden.
Besonderheiten in Sachsen
- Den überwiegenden Teil der Angelgewässer bewirtschaftet der Landesverband Sächsischer Angler — die Gewässerübersicht steht im Angelatlas Sachsen (angelatlas-sachsen.de)
- Einzelne Gewässer haben abweichende Schonzeiten und Mindestmaße — vor dem Angeln die Gewässerordnung prüfen
- In der Elbe gelten in vielen Abschnitten Einschränkungen
- Talsperre Pöhl und weitere Talsperren werden von eigenen Angelvereinen bewirtschaftet
Fischereigesetz
Gesetz: Sächsisches Fischereigesetz (SächsFischG)
Zuständige Behörde: Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LfULG)
Quelle: Fischerei Sachsen ↗ · Stand 2026, Angaben ohne Gewähr